Kennenadmin2022-05-02T11:59:10+02:00

Verbilligte Vermietung einer Wohnung

Bei einer verbilligten Vermietung gilt die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken bis zum Veranlagungszeitraum 2020 bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Dann ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Durch das JStG 2020 wurde die Grenze in § 21 Abs. 2 S. 1 EStG mit Wirkung ab  2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt. Das bedeutet: Beträgt die Miete  50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Werbungskosten sind aufzuteilen.

Corona-Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG

Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind wegen der Corona-Pandemie an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zum Betrag von 1.500 EUR steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war ursprünglich für dien Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020 geplant. Durch das JStG 2020 wurde der Zeitraum nun bis zum 30.6.2021 verlängert.

 

Merke | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EURO bleibt unverändert.

Das bedeutet:

Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei – zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR in 2020 – ausgezahlt werden können.

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