Gründe für eine Testamentsvollstreckung
Vor dem Hintergrund der:
- immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland)
- immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen)
ist der Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird
Die
- zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen,
- verschuldeter Abkömmlinge,
- die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder,
- die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge,
- die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach
- die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben
lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.
Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion:
- Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu.
- Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass nicht gestattet.
Entlastung und Unterstützung der Erben
Ein Testamentsvollstrecker kann den/die Erben beispielweise in folgenden Bereichen unterstützen:
- Sicherung des Nachlasses
- Bewertung des Nachlasses
- Verwertung des Nachlasses
- Verwaltung des Nachlasses
- Erstellung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB)
- Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
- Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen und ggfs. Durchführung notwendiger Kündigungen
- Prüfung und ggf. Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten
- Prüfung und ggf. Einziehen von Forderungen
- Wohnungsauflösung
- Konten- und Grundstücksumschreibungen
- Überwachung aller Fristen
- Unterbringung von Haustieren
Ohne Testament keine Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB).
In einem Testament oder letztwilligen Verfügung erklärt eine Person ihren letzten Willen für den Fall ihres Todes. Das Testament kann eine oder mehrere Anordnungen oder letztwillige Verfügungen enthalten, z.B. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Das Testament ist in einer bestimmten Art und Weise (Form) zu errichten. Das deutsche Erbrecht kennt die Form des notariellen Testaments und des handschriftlichen Testaments. Eheleute und eingetragene Partner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Letztwillig verfügt werden kann auch durch Erbvertrag.